Sonntag, 1. November 2026
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Wie Sie ein Einzelunternehmen in Slowenien schließen

Podjetnik pospravlja poslovno dokumentacijo pred zaprtjem s.p.

Wer in Slowenien sein Einzelunternehmen (s.p.) schließen möchte, lässt es aus dem slowenischen Unternehmensregister löschen – den Antrag stellen Sie kostenlos über das Portal SPOT oder an einer SPOT-Anlaufstelle. Die Löschung selbst geht schnell. Mehr Arbeit machen die Schritte davor und danach: die Wahl des Löschungsdatums, die Steuererklärung bei Beendigung, die Abmeldung von der Sozialversicherung, die Umsatzsteuer, die Registrierkasse und offene Schulden.

Kurz gesagt: Legen Sie das Datum der Beendigung fest und reichen Sie bei SPOT den Löschungsantrag mindestens drei Tage und höchstens einen Monat vorher ein. Nach der Löschung geben Sie die Steuererklärung bei Beendigung ab, melden sich von der Versicherung ab (außer beim nebenberuflichen s.p.), melden Geschäftsräume und Kasse ab und bewahren die Unterlagen jahrelang auf. Für Schulden haften Sie auch nach der Schließung.

Wann sich die Schließung lohnt – und welche Alternativen es gibt

Die häufigsten Gründe sind eine Anstellung, der Ruhestand, ein Einkommen, das die Beiträge nicht mehr deckt, oder der Wechsel in eine GmbH (d.o.o.). Prüfen Sie vor dem Löschungsantrag, ob die Schließung wirklich der einzige Weg ist. Die Beiträge eines hauptberuflichen s.p. sind in Slowenien ein hoher monatlicher Posten. Viele, die eine Anstellung finden, führen die Tätigkeit deshalb als nebenberuflichen („popoldanski“) s.p. mit niedrigeren Beiträgen weiter.

Läuft das Geschäft gut und soll in anderer Form weitergehen, ist auch die Übertragung des Unternehmens auf eine neue oder bestehende Gesellschaft (etwa eine d.o.o.) oder auf eine andere Person möglich. Verträge, Vermögen und Verbindlichkeiten gehen dann auf den Übernehmer über – oft günstiger als Schließung und Neugründung. Planen Sie eine solche Übertragung immer mit einer Steuerberaterin oder einem Buchhalter.

Vorbereitung vor der Löschung

Die richtige Reihenfolge erspart viel Ärger. Einige Wochen vor dem gewünschten Datum sollten Sie Folgendes klären:

  • Datum der Beendigung: Am einfachsten ist der letzte Tag eines Monats oder des Jahres, weil Beitrags- und Steuerabrechnung dann übersichtlicher sind;
  • Antragsfrist: Der Löschungsantrag wird mindestens drei Tage und höchstens einen Monat vor dem gewünschten Löschungsdatum gestellt; eine Absichtserklärung bei der AJPES ist seit Februar 2021 nicht mehr vorgeschrieben;
  • offene Forderungen und Verbindlichkeiten: letzte Rechnungen stellen, Außenstände eintreiben, Lieferanten bezahlen;
  • Verträge: Miete der Geschäftsräume, Telefon, Software, Versicherungen und Leasing kündigen;
  • Beschäftigte: Wer Mitarbeitende hat, muss deren Arbeitsverträge rechtmäßig kündigen und sie von der Versicherung abmelden.

Nebenberuflichen s.p. schließen

Die Schließung eines nebenberuflichen s.p. läuft genauso ab wie beim hauptberuflichen, mit einem Unterschied: Da Sie über Ihre Anstellung pflichtversichert sind, melden Sie sich nicht von der Versicherung ab, und mit der Beendigung entfällt die Beitragspflicht aus der Tätigkeit. Die Steuererklärung bei Beendigung müssen Sie trotzdem abgeben.

Schritt für Schritt: So schließen Sie einen s.p.

  1. Antrag auf Löschung aus dem Unternehmensregister. Über das Portal SPOT (mit qualifiziertem digitalem Zertifikat) oder persönlich an einer SPOT-Anlaufstelle, wo man den Antrag für Sie vorbereitet. Laut den offiziellen SPOT-Anleitungen ist das Verfahren kostenlos.
  2. Beschluss (sklep) der AJPES. Nach der Löschung ist der s.p. mit dem von Ihnen angegebenen Datum als gelöscht eingetragen.
  3. Abmeldung von der Pflichtversicherung. Ein hauptberuflicher s.p. meldet sich mit dem Formular M-2 ab, und zwar innerhalb von acht Tagen nach der Löschung aus dem Unternehmensregister. Das lässt sich bei SPOT zusammen mit der Löschung erledigen.
  4. Steuererklärung bei Beendigung. Sie wird über eDavki eingereicht, und muss bei der Finanzverwaltung FURS spätestens 60 Tage nach dem Tag der Beendigung eingehen.
  5. Abmeldung der Geschäftsräume und elektronischen Geräte für die Rechnungsfiskalisierung in eDavki, falls Sie Bargeld angenommen haben.
  6. Bank. Geschäftskonto schließen oder der Bank mitteilen, dass das Privatkonto nicht mehr für die Tätigkeit genutzt wird.
Pflicht Hauptberuflicher s.p. Nebenberuflicher s.p.
Löschung über SPOT ja, kostenlos ja, kostenlos
Abmeldung von der Versicherung (M-2) ja nein, Versicherung über die Anstellung
Steuererklärung bei Beendigung ja ja
Umsatzsteuer bei Beendigung bei USt-Registrierung bei USt-Registrierung
Aufbewahrung der Unterlagen ja ja

Steuern, Umsatzsteuer und Beiträge bei der Schließung

Die Steuererklärung bei Beendigung umfasst den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Tag der Löschung. Beim pauschal besteuerten (normirani) s.p. ist sie einfacher, weil pauschale Ausgaben gelten; bei tatsächlichen Ausgaben sind zusätzlich Schlussbilanzen nötig. Das Einkommen aus der Tätigkeit fließt anschließend in Ihre jährliche Einkommensteuerveranlagung ein.

Steuererklärung bei Beendigung des Einzelunternehmens

Sind Sie für die Umsatzsteuer (DDV) registriert, müssen Sie sich abmelden und bei der Beendigung Umsatzsteuer auf Ausstattung und Warenbestand abführen, die Sie privat behalten und für die Sie Vorsteuer abgezogen haben. Überlegen Sie deshalb vor der Schließung, was Sie verkaufen und was Sie behalten.

Sozialversicherungsbeiträge zahlen Sie bis zum Tag der Beendigung. Der letzte Monat wird anteilig berechnet. Prüfen Sie nach der Löschung in eDavki, ob alles beglichen ist, und fordern Sie etwaige Überzahlungen bei der FURS zurück.

Schulden und Privatinsolvenz beim s.p.

Ein Einzelunternehmer ist keine juristische Person – mit der Löschung verschwinden die Schulden also nicht. Für betriebliche Verbindlichkeiten haften Sie auch nach der Schließung mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Gläubiger können ihre Forderungen weiter geltend machen, ebenso die FURS für offene Steuern und Beiträge.

Können Sie die Schulden nicht begleichen, führt der rechtliche Weg über die Privatinsolvenz des Einzelunternehmers nach dem slowenischen Gesetz über Finanzgeschäfte, Insolvenzverfahren und Zwangsauflösung. Das Verfahren führt das Bezirksgericht; unter bestimmten Voraussetzungen ist am Ende eine Restschuldbefreiung möglich. Da die Folgen langfristig sind, lassen Sie sich vorher von einer Anwältin oder der kostenlosen Rechtshilfe beraten.

Was nach der Schließung zu tun ist

  • Buchhaltungsbelege und Abrechnungen noch viele Jahre aufbewahren, wobei die Fristen je nach Belegart unterschiedlich sind (Hauptbuch und Journal etwa zehn Jahre), da die FURS sie bei einer Prüfung verlangen kann;
  • wer danach ohne Arbeit ist, meldet sich möglichst bald beim slowenischen Arbeitsamt (Zavod za zaposlovanje) und prüft den Anspruch auf Arbeitslosengeld;
  • die Krankenversicherung anders regeln (über eine Anstellung, als Familienangehörige oder über die Gemeinde, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind);
  • Kundschaft und Partner informieren und Firmendaten von Tür, Website und Profilen entfernen.

Die Beratung an den SPOT-Stellen ist kostenlos – stellen Sie Fragen zu Fristen und Ausnahmen also schon vor dem Antrag.

Häufige Fragen

Was kostet die Schließung eines s.p. in Slowenien?

Die Löschung über das Portal oder eine Anlaufstelle von SPOT ist kostenlos. Kosten entstehen eventuell für die Buchhaltung, die die Schlussabrechnungen erstellt, und für Umsatzsteuer auf behaltene Ausstattung.

Kann ich meinen s.p. schließen, wenn ich Schulden habe?

Ja, aber die Schulden erlöschen mit der Löschung nicht. Als Einzelunternehmer haften Sie auch danach mit Ihrem gesamten Vermögen. Wenn Sie nicht zahlen können, kommt eine Privatinsolvenz infrage.

Muss ich mich nach der Schließung eines nebenberuflichen s.p. von der Versicherung abmelden?

Nein. Beim nebenberuflichen s.p. sind Sie über Ihre Anstellung pflichtversichert, das Formular M-2 entfällt. Die Steuererklärung bei Beendigung ist trotzdem abzugeben.

Kann ich später wieder einen s.p. eröffnen?

Ja, jederzeit. Beachten Sie aber, dass die Beitragsermäßigung für Gründer in der Regel nur bei der ersten Eintragung ins Register gilt.